Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2019.18 vom 11. Januar 2021, Erw. II/4.2). Bekanntlich wird die Beweisführung mit zunehmendem Zeitablauf erschwert. Insofern liegt es im Interesse der betreffenden Person, die Nichtigkeit möglichst frühzeitig geltend zu machen. Folglich ist auch unter diesem Aspekt auf die Klage einzutreten. Auf die Frage der Wiederherstellung der Frist (vgl. Klageantwort, Ziff. C/3, S. 7 f.) ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. 7. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Klage ist – mit der vorerwähnten Ausnahme (Erw. 4) – einzutreten.