Daher verfängt seine diesbezügliche Argumentation nicht. Ferner verlängert sich die Frist für die "Anfechtung" einer nichtigen Kündigung durch die Unbeachtlichkeit von § 37 Abs. 1 PersG im Falle einer geltend gemachten Nichtigkeit auch nicht, wie der Beklagte meint, "ins Unendliche". Es gilt auch hier die üblichen Verjährungsvorschriften bezüglich der geltend gemachten Forderungen zu berücksichtigen. Im Übrigen trägt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Beweislast für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2014 vom 13. April 2015, Erw. 3.2.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2019.18 vom 11. Januar 2021, Erw.