An dieser Schlussfolgerung vermag auch der Verweis des Beklagten auf die Beurteilung einer nichtigen Verfügung im Rahmen der Verwaltungsrechtspflege nichts zu ändern. Er verkennt dabei, dass die Kündigung vom 20. November 2020 gerade keine Verfügung darstellt. Es geht im Klageverfahren – im Unterschied zum Beschwerdeverfahren – nicht darum, die Prozessvoraussetzungen dahingehend zu überprüfen, ob ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Daher verfängt seine diesbezügliche Argumentation nicht.