Diesen Grundsätzen gilt es somit auch im vorliegenden Kontext und namentlich bei der Anwendung von § 37 Abs. 1 PersG Rechnung zu tragen, zumal das PersG keine (eigenen) Bestimmungen zur Nichtigkeit einer Kündigung enthält. Zwar ist die in § 37 Abs. 1 PersG geregelte (Verwirkungs-)Frist verbindlich (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 16. Februar 2000 zum Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts [Personalgesetz, PersG], 00.54, S. 19). Jedoch lässt sich - 11 -