Nichtigkeit bedeutet auch im kantonalen öffentlichen Recht die absolute und jederzeit zu beachtende Unwirksamkeit des entsprechenden Rechtsakts. Eine nichtige vertragliche Erklärung entfaltet daher keinerlei Rechtswirkungen; sie ist von Beginn weg unverbindlich (vgl. AGVE 2008, S. 449 f., Erw. II/2.3 und Erw. II/3; Entscheide des ehemaligen Personalrekursgerichts 2-KL.2010.10 vom 14. Juni 2011, Erw. I/4.2 und Erw. II/2.4.2; 2-KL.2010.14 vom 25. Oktober 2011, Erw. I/3.1.1). Diesen Grundsätzen gilt es somit auch im vorliegenden Kontext und namentlich bei der Anwendung von § 37 Abs. 1 PersG