Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung, die eine gleichgelagerte Konstellation zum Gegenstand hatte, abzuweichen. Es trifft zwar zu und ist unbestritten, dass Art. 336c Abs. 2 OR infolge des Verweises in § 7 Abs. 1 PersG als (subsidiäres) kantonales öffentliches Recht gilt. Entsprechend ist diese Norm nach den Regeln des kantonalen öffentlichen Rechts anzuwenden und auszulegen (vgl. AGVE 2016, S. 259, Erw. II/6 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011, Erw. 3.4). Nichtigkeit bedeutet auch im kantonalen öffentlichen Recht die absolute und jederzeit zu beachtende Unwirksamkeit des entsprechenden Rechtsakts.