II/1.2.5). Dementsprechend handelt es sich gemäss dem genannten Leitentscheid des ehemaligen Personalrekursgerichts nicht um eine Frage des Eintretens auf die Klage. Vielmehr folgt daraus im Umkehrschluss, dass im Falle einer nichtigen Kündigung die Einhaltung der (Verwir- kungs-)Frist gemäss § 37 Abs. 1 PersG nicht mehr von entscheidender Relevanz ist.