D/6, S. 16) – gültig erfolgt ist, wäre somit die Eingabe an die Schlichtungskommission verspätet gewesen (§ 37 Abs. 1 PersG). Als Folge daraus wären die Ansprüche der Klägerin betreffend Vertragsauflösung bzw. Kündigung (Feststellung/Lohnfortzahlung) materiell verwirkt und es müsste eine Abweisung dieses Rechtsbegehrens (vgl. Prozessgeschichte, lit. C/1 f.) erfolgen. Aufgrund dessen ist in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die Kündigung vom 20. November 2020 gültig ergangen oder (infolge laufender Sperrfrist) nichtig ist (vgl. AGVE 2012, S. 305, Erw. II/1.2.5).