6.4. Nachdem sich der Beklagte ausdrücklich auf die (prozessuale) Verwirkung beruft, stellt sich hier – und anders als in AGVE 2012, S. 305, Erw. II/1.2.4 – die Frage nicht, ob eine allfällige Verwirkung der Ansprüche der Klägerin von Amtes wegen zu beachten ist. Sofern die Kündigung vom 20. November 2020 – wie vom Beklagten geltend gemacht (vgl. Klageantwort, Ziff. D/6, S. 16) – gültig erfolgt ist, wäre somit die Eingabe an die Schlichtungskommission verspätet gewesen (§ 37 Abs. 1 PersG).