Auf dem Gebiet des Privatrechts führt die Verwirkung zum völligen Untergang des Rechts, ohne dass eine sog. Naturalobligation bestehen bliebe. Die Forderung erlischt, wenn die zu ihrer Erhaltung nötige Handlung innert der Verwirkungsfrist nicht vorgenommen wird. Die Verwirkung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Diese Prinzipien gelten - 10 - grundsätzlich auch im öffentlichen Recht (AGVE 2012, S. 305, Erw. II/1.2.3 mit Hinweis auf BGE 131 II 65, Erw. 1.3, sowie BGE 116 Ib 386, Erw. 3c; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.44, Erw. 4.1).