Die Klägerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, § 37 Abs. 1 PersG finde bei einer nichtigen Kündigung im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) i.V.m. Art. 336c Abs. 2 OR keine Anwendung. Die Schlichtungskommission sei somit zu Recht auf das Gesuch der Klägerin eingetreten.