6.2. Der Beklagte stellt sich diesbezüglich hauptsächlich auf den Standpunkt, die als Verwirkungsfrist ausgestaltete 30-tägige Frist sei nicht eingehalten worden, weshalb der Anspruch auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verwirkt sei und die Schlichtungskommission auf das Gesuch der Klägerin nicht hätte eintreten dürfen. Dementsprechend fehle es an einer Prozessvoraussetzung für das Klageverfahren und auf die Klage sei daher nicht einzutreten.