6. 6.1. Das in § 37 PersG vorgeschriebene Schlichtungsverfahren wurde grundsätzlich ordnungsgemäss durchgeführt. Allerdings hat die Klägerin unbestrittenermassen erst nach Ablauf der in § 37 Abs. 1 PersG statuierten Frist von 30 Tagen ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungskommission eingereicht. Fraglich ist, welche Rechtsfolgen daraus resultieren.