I/2 mit Hinweisen). Demnach ist auf den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung – analog der Rechtsprechung zur Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kündigung – einzutreten (vgl. Entscheid des ehemaligen Personalrekursgerichts 2-KL.2010.14 vom 25. Oktober 2011, Erw. I/3.2.2). -9-