I/3.2.1 mit Hinweisen). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Kündigung neben demjenigen auf Zusprechung einer daraus abgeleiteten Entschädigung zulässig ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2019.12 vom 13. Oktober 2020, Erw. I/3.2.2 mit Hinweisen; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 424, Erw. I/5.3; AGVE 2002, S. 575, Erw.