Eine (zu beachtende) klage- oder beschwerdefähige Verfügung liegt im (ursprünglichen) verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren somit nicht vor (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 12 der Vorbemerkungen zu §§ 60–67 aVRPG). Aus diesem Grund erweist sich das Begehren der Klägerin, soweit dieses auf die Aufhebung des Entscheids des Beklagten vom 10. September 2021 abzielt, im Klageverfahren als unzulässig. Diesbezüglich ist auf die Klage nicht einzutreten.