genannte ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) zeichnet sich – anders als das Beschwerdeverfahren (sogenannte nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) – dadurch aus, dass es an einer vorausgegangenen Verfügung bzw. an einem Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. I/1.3 mit Hinweisen). Eine (zu beachtende) klage- oder beschwerdefähige Verfügung liegt im (ursprünglichen) verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren somit nicht vor