4. Die Klägerin stellt den Antrag, es sei der Entscheid des Beklagten vom 10. September 2021, worin dieser an der Kündigung vom 20. November 2020 festhält, aufzuheben. Das Verwaltungsgericht beurteilt die vorliegende Streitsache als einzige kantonale Instanz im Klageverfahren (vgl. § 60 Abs. 1 lit. c VRPG, § 39 Abs. 1 lit. a PersG). Das Klageverfahren (so- -8-