145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) gewahrt. 3. In ihrer Klage führt die Klägerin fälschlicherweise die P._____ als Beklagte auf; tatsächlich war der Kanton Aargau, für welchen P._____ respektive das C._____ handeln, Vertragspartner der Klägerin. Die fehlerhafte Parteibezeichnung, die auf einem Versehen der Klägerin beruht (vgl. auch das Rubrum der Empfehlung der Schlichtungskommission vom 28. Juni 2021) und für den Beklagten erkennbar war, schadet der Klägerin indessen nicht (BGE 136 III 545, Erw. 3.4.1; 131 I 57, Erw. 2.2).