2. Gemäss § 37 Abs. 2 PersG verwirkt der Klageanspruch sechs Monate nach Zustellung des Entscheids, den die Anstellungsbehörde im Anschluss an die Empfehlung der Schlichtungskommission fällt. Der Entscheid des Beklagten wurde am 10. September 2021 gefällt und von der Klägerin (dem darauf angebrachten Stempel entsprechend) am 13. September 2021 entgegengenommen (Klagebeilage [KB] 7).