Des Weiteren wurden die Parteien über das Beweisthema der Befragung und die Beweislastverteilung aufgeklärt. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, in Bezug auf den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 30. September 2021 innert zehn Tagen darzulegen, ob sie erwerbstätig oder arbeitsunfähig gewesen sei, und die entsprechenden finanziellen Nachweise dafür einzureichen (insbesondere allfällige Lohnabrechnungen, Abrechnungen der Taggeldversicherung oder anderweitiger Sozialversicherungen, Abrechnungen von anderweitigem Ersatzeinkommen, etc.). Innert Frist gingen keine Unterlagen ein.