14. Am 24. Januar 2024 wurde der Antrag der Klägerin auf Sistierung des Verfahrens mit instruktionsrichterlicher Verfügung abgewiesen und auf das Einholen eines medizinischen Gutachtens einstweilen verzichtet. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt zur Verhandlung vorgeladen werde.