12. Die Klägerin wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufgefordert, sich bis am 3. Januar 2024 verbindlich dazu zu äussern, ob sie sich vorbehaltlos begutachten lasse und bereit sei, zwecks psychiatrischer Begutachtung bei der vorgesehenen Gutachterin den Vertrauensarzt sowie ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Umfang der Fragestellung vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Sie wurde überdies aufgefordert, innert der genannten Frist eine umfassende Entbindungserklärung gemäss (erneut) beigelegtem Formular abzugeben. Der Beweisantrag auf Durchführung einer Begutachtung bei einer I wurde dabei einstweilen abgewiesen.