Ausserdem wurde die Klägerin aufgefordert zu erklären, ob sie bereit sei, mit der sachverständigen Person zusammenzuarbeiten. Dabei wurde explizit darauf hingewiesen, dass eine Entbindung vom Berufsgeheimnis der vorbehandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie des Vertrauensarztes erforderlich sei, damit die sachverständige Person diese gegebenenfalls direkt kontaktieren könnte, um die ihr unterbreiteten Fragen beantworten zu können. Die Klägerin wurde dementsprechend angehalten, diese Arztpersonen zu Handen -5-