Den Parteien wurde ein provisorischer Fragenkatalog unterbreitet und ihnen wurde Gelegenheit gegeben, allfällige begründete Einwendungen gegen die vorgesehene Gutachterstelle bzw. die Person der vorgesehenen Sachverständigen zu erheben sowie allfällige Abänderungen oder Ergänzungen in Bezug auf den vorgesehenen Fragenkatalog zu beantragen. Ausserdem wurde die Klägerin aufgefordert zu erklären, ob sie bereit sei, mit der sachverständigen Person zusammenzuarbeiten.