6. Am 23. Juni 2023 respektive 26. Juni 2023 erklärten sich die Parteien mit dem vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Vorgehen grundsätzlich einverstanden, wobei die Klägerin der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens "im Beisein einer Vertrauensperson" zustimmte. 7. Nachdem die Parteien Stellung genommen hatten, erfolgte am 28. Juni 2023 respektive am 3. Juli 2023 durch das Gericht eine unverbindliche Anfrage bei der D._____. Diese ergab, dass es grundsätzlich möglich wäre, die D._____ mit der beabsichtigten Begutachtung zu beauftragen, zudem wurde eine geeignet erscheinende sachverständige Person der D._____ benannt (vgl. Aktennotiz vom 28. Juni 2023/3. Juli 2023).