4. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 3. Oktober 2022; Duplik vom 14. Dezember 2022) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, wobei der Beklagte zudem den Eventualantrag stellte, es sei ein psychiatrisches Gutachten über die Klägerin einzuholen. 5. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde in Betracht gezogen, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, und die Parteien wurden aufgefordert, sich dazu zu äussern. Zudem wurden sie über die Änderung des Vorsitzes informiert und der Klägerin wurde die Aktennotiz der Anstellungsbehörde vom 20. November 2020 zur mündlich erteilten Auskunft des Vertrauensarztes zur Kenntnisnahme zugestellt.