2. Nachdem die Klägerin mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. April 2022 aufgefordert worden war, die Klage in Bezug auf die Angabe des Streitwerts zu verbessern, liess sie mit Eingabe vom 14. April 2022 mitteilen, dass eine Ersatzkündigung per 30. September 2021 ausgesprochen worden sei und sie somit vom 1. März 2021 bis zum 30. September 2021 weiter zu beschäftigen gewesen wäre. Diese sieben Monate würden einem Betrag von Fr. 48'625.15 entsprechen. 3. Mit Klageantwort vom 29. Juni 2022 beantragte der Beklagte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. -4-