7. Mit Schreiben vom 20. November 2020 (zugestellt am 21. November 2020 per A-Post Plus resp. am 27. November 2020 per Einschreiben) kündigte die Anstellungsbehörde das Anstellungsverhältnis mit A._____ per 28. Februar 2021, wobei sie bis zu jenem Zeitpunkt krankheitsbedingt nicht mehr arbeitstätig war. B. 1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 machte A._____, mittlerweile anwaltlich vertreten, bei der Anstellungsbehörde geltend, die Kündigung sei nichtig. Sie biete ihre Arbeit explizit an und sei bereit, lösungsorientierte Gespräche zu führen. Diese Eingabe leitete die Anstellungsbehörde am 26. Februar -3-