3. Vom 3. bis 7. Februar 2020 sowie vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 blieb A._____ der Arbeit krankheitsbedingt fern. 4. Am 21. Juli 2020 mahnte die Anstellungsbehörde A._____ wegen Mängeln in der Leistung schriftlich ab, räumte ihr eine Bewährungszeit bis 25. September 2020 ein und stellte ein Beurteilungsgespräch für den 30. September 2020 in Aussicht. 5. Ab dem 30. September 2020 war A._____ erneut krankgeschrieben. 6. Mit Schreiben vom 30. September 2020 gewährte die Anstellungsbehörde A._____ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Kündigung. Diese nahm dazu am 7. Oktober 2020 schriftlich Stellung.