Aufgrund ihres vollständigen Unterliegens hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten für die Vertretung vor Verwaltungsgericht. Der obsiegenden, aber nicht anwaltlich vertretenen Beklagten steht gemäss § 29 VRPG ebenfalls keine Parteientschädigung zu. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) die Beklagte Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten