Dies ist nicht der Fall, wenn die Strafbarkeit des Verhaltens der Arbeitnehmerin – wie hier – im Kündigungszeitpunkt zwar noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, aber zumindest schon feststand, dass das Verhalten unabhängig von dessen strafrechtlicher Würdigung zumindest den Tatbestand einer schwerwiegenden arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung erfüllte. Dass die fristlose Kündigung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden bzw. die Reaktionszeit der Beklagten zu lange gewesen und damit das Kündigungsrecht der Beklagten verwirkt wäre, macht die Klägerin zu Recht nicht geltend; denn es musste ihr auf jeden Fall vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden.