2.2.4 und 2.3 vorne) – in der vorliegenden Konstellation gerade nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich um eine unzulässige Verdachtskündigung. Dies ist nicht der Fall, wenn die Strafbarkeit des Verhaltens der Arbeitnehmerin – wie hier – im Kündigungszeitpunkt zwar noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, aber zumindest schon feststand, dass das Verhalten unabhängig von dessen strafrechtlicher Würdigung zumindest den Tatbestand einer schwerwiegenden arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung erfüllte.