Alles andere ist unbelegte Spekulation der Klägerin. Die Beklagte gelangte offenkundig zum Schluss, dass sie das Arbeitsverhältnis auch ohne Einsicht in die Akten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft R. und ohne Kenntnis dessen, ob sich der Verdacht auf strafbare Handlungen der Klägerin (mehrfacher Diebstahl) zwischenzeitlich erhärtet hatte, aussprechen durfte. Daraus darf – wie bereits dargelegt (siehe Erw. 2.2.4 und 2.3 vorne) – in der vorliegenden Konstellation gerade nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich um eine unzulässige Verdachtskündigung.