Dass die fristlose Kündigung am 9. September 2021 ausgesprochen wurde, dürfte in erster Linie darin begründet liegen, dass die Beklagte den Ablauf der bis 6. September 2021 gewährten Frist für das rechtliche Gehör der Klägerin in Form einer schriftlichen Stellungnahme (vgl. Klagebeilage 7; Klageantwortbeilage 8) abwarten musste, zumal die Klägerin in ihrer sehr kurzen Stellungnahme per Mail vom 3. September 2021 (Klageantwortbeilage 9) angekündigt hatte, den Rechtsschutz einzuschalten. Alles andere ist unbelegte Spekulation der Klägerin.