tigtem Anlass (wiederholte schwerwiegende Verletzung von arbeitsrechtlichen Pflichten) fristlos auflöste, speziell auch mit Blick auf die vorgängige Verwarnung vom 19. August 2021, die offensichtlich nicht gefruchtet und die Klägerin zu einem korrekten und integren Verhalten am Arbeitsplatz bewogen hat. Dass die fristlose Kündigung am 9. September 2021 ausgesprochen wurde, dürfte in erster Linie darin begründet liegen, dass die Beklagte den Ablauf der bis 6. September 2021 gewährten Frist für das rechtliche Gehör der Klägerin in Form einer schriftlichen Stellungnahme (vgl. Klagebeilage 7;