Also hätte die Klägerin unter Lohnfortzahlung während mehr als drei Monaten (vom 9. September bis Ende Dezember 2021) freigestellt werden müssen, was der Beklagten angesichts des ausgesprochen illoyalen Verhaltens der Klägerin und ihrer völligen Uneinsichtigkeit in die Unrechtmässigkeit ihres Handelns wiederum nicht zumutbar war. Der vorliegende Fall ist im Hinblick auf das der Arbeitnehmerin vorgeworfene Fehlverhalten absolut vergleichbar mit demjenigen, den das Verwaltungsgericht Zürich im Entscheid VB.2013.00708 vom 25. November 2013 zu beurteilen hatte und in welchem es die fristlose Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin schützte, die ebenfalls im Verdacht stand, sich