Mit einer milderen Massnahme, etwa einer ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. § 9 Abs. 4 lit. c PR), hätte den berechtigten Interessen der Beklagten in der gegebenen Situation nicht ausreichend Rechnung getragen werden können. Ein weiterer Einsatz der Klägerin, die im begründeten Verdacht stand, von Heimbewohnern Bargeld und Wertgegenstände gestohlen zu haben, wäre undenkbar gewesen.