betracht der offenkundigen Unbelehrbarkeit der Klägerin kann gut nachvollzogen werden, dass die Beklagte jegliches Vertrauen in ein korrektes und integres Verhalten der Klägerin am Arbeitsplatz endgültig verloren und deswegen das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst hat. Mit einer milderen Massnahme, etwa einer ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. § 9 Abs. 4 lit. c PR), hätte den berechtigten Interessen der Beklagten in der gegebenen Situation nicht ausreichend Rechnung getragen werden können.