Eineinhalb Monate nach dieser Pflichtwidrigkeit und nicht einmal zwei Wochen nach der dafür ausgesprochenen Verwarnung ereignete sich der Vorfall mit der Behändigung der mit einer Spurenfalle präparierten Banknoten eines Heimbewohners, der im für die Klägerin günstigsten Fall als schwerwiegende arbeitsrechtliche Pflichtverletzung zu werten ist und gemäss zwischenzeitlich rechtkräftiger strafrechtlicher Verurteilung – was aber für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der gegenständlichen Kündigung letztlich nicht entscheidend ist, – sogar eine strafbare Handlung (Diebstahl) gegenüber einem Heimbewohner darstellt. Unter diesen Umständen und in An-