Auch kann nicht gesagt werden, dass das damalige Verhalten der Klägerin eine Bagatelle und daher nicht verwarnungswürdig gewesen wäre. Wenn eine Arbeitnehmerin auf die beschriebene Weise auf eine korrekt vorgebrachte Kritik ihrer Vorgesetzten reagiert und eigenmächtig den Arbeitsplatz vorzeitig - 12 - verlässt, stellt dies eine ernstzunehmende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar.