Wegen dieses Vorfalls wurde die Klägerin am 19. August 2021 schriftlich verwarnt, unter Androhung der Auflösung des Anstellungsverhältnisses im Wiederholungsfall (Klageantwortbeilage 7). Mit dieser Verwarnung hat die Beklagte der Klägerin klar zu verstehen gegeben, dass sie das beanstandete Verhalten als untragbar beurteilt und eine Wiederholung (eines nicht korrekten Verhaltens am Arbeitsplatz) nicht sanktionslos hingenommen würde. Auch kann nicht gesagt werden, dass das damalige Verhalten der Klägerin eine Bagatelle und daher nicht verwarnungswürdig gewesen wäre.