jedenfalls muss die Arbeitnehmerin nach Treu und Glauben ausreichend gewarnt sein, dass der Arbeitgeber derartige Vorkommnisse nicht mehr zu dulden gewillt ist. Nach erfolgter Verwarnung genügt ein weniger schwerwiegender Verstoss zur gerechtfertigten fristlosen Kündigung. Es muss sich dabei nicht um einen Verstoss gleicher Art wie denjenigen handeln, dessentwegen die Arbeitnehmerin verwarnt wurde. Allerdings rechtfertigt nicht jede Kleinigkeit eine fristlose Entlassung. Bei der Beurteilung der fristlosen Entlassung ist auch die Schwere des der Verwarnung zugrundeliegenden Vorfalls bedeutsam (STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N 13).