2.4. Auch grobe Verletzungen der Arbeitspflicht und Unkorrektheiten am Arbeitsplatz setzten in der Regel eine vorgängige Verwarnung voraus, um das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen zu können (STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N 5d). Eine Verwarnung im technischen Sinne liegt vor, wenn für den Fall erneuter Vertragsverletzungen in verständlicher Form, also nicht notwendigerweise ausdrücklich, die fristlose Entlassung angedroht wird; jedenfalls muss die Arbeitnehmerin nach Treu und Glauben ausreichend gewarnt sein, dass der Arbeitgeber derartige Vorkommnisse nicht mehr zu dulden gewillt ist.