Ausgehend davon stellt sich die Frage, ob diese arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen ohne damaligen gleichzeitigen Nachweis einer strafbaren Handlung (Diebstahl) zum Nachteil von Heimbewohnern genügten, um das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien dermassen tiefgreifend und nachhaltig zu erschüttern, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses mit der Klägerin am 9. September 2021 nicht zumutbar war und sie dieses fristlos auflösen durfte.