Dass sich die Klägerin auch ausserhalb ihrer Arbeitszeit im Pflegeheim aufhielt, ist kaum anzunehmen und wäre mit Sicherheit bemerkt worden, zumal sie nicht behauptet, sie habe der Beklagten ihre angebliche nebenberufliche Tätigkeit für die Heimbewohner vorgängig gemeldet. Dass eine berufliche Nebentätigkeit der beschriebenen Art meldepflichtig ist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, weil es den Interessen der Beklagten zuwiderlaufen und ihrem Ansehen beträchtlich schaden kann, wenn das Pflegepersonal sich an den Heimbewohnern für Leistungen schadlos hält, deren Nutzen für diese fraglich und allenfalls schon im Pflegeangebot des Heims enthalten sind.