Die Klägerin räumte nämlich an der polizeilichen Einvernahme selber ein, dass der fragliche Bewohner sein Zimmer nicht habe verlassen können (um ihren Kosmetiksalon aufzusuchen). Dass sich die Klägerin auch ausserhalb ihrer Arbeitszeit im Pflegeheim aufhielt, ist kaum anzunehmen und wäre mit Sicherheit bemerkt worden, zumal sie nicht behauptet, sie habe der Beklagten ihre angebliche nebenberufliche Tätigkeit für die Heimbewohner vorgängig gemeldet.