Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nebenberufliche Tätigkeiten nicht während der Arbeitszeit ausgeführt werden dürfen (§ 23 Abs. 2 PR); dasselbe ergibt sich aus der in § 19 PR geregelten Treuepflicht der Arbeitnehmerin (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a N 4 und 7). Unter bestimmten Voraussetzungen (Potenzial zur Verminderung der Leistungsfähigkeit, Möglichkeit der Interessenkollision) sind ausserhalb der Arbeitszeit ausgeführte nebenberufliche Tätigkeiten zudem meldepflichtig (§ 23 Abs. 3 PR i.V.m. § 13 Abs. 4 lit. a der Personalverordnung vom 9. Juli 2018 [PV; SRS 1.8-2]).