An der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 1. September 2021 (eingereicht von der Klägerin mit der Stellungnahme vom 8. April 2022) machte die Klägerin geltend, sie habe dieses Geld nicht gestohlen, sondern der betreffende Heimbewohner habe es ihr gegeben. Nicht klar ersichtlich ist aus den damaligen Ausführungen der Klägerin, ob es sich ausschliesslich um ein Entgelt für kosmetische Dienstleistungen auf eigene Rechnung ihrerseits (das Schneiden der Augenbrauen, Nassrasur) oder teilweise auch um eine Entschädigung für sexuelle Avancen bzw. Übergriffe des Heimbewohners respektive ein Geschenk gehandelt haben soll. - 10 -