Unbestritten und objektiv gesicherte Erkenntnis ist allerdings, dass die Klägerin am 31. August 2021 bei einem Heimbewohner von der Polizei zuvor mit einer Spurenfalle präpariertes Bargeld im Betrag von Fr. 200.00 aus dessen in einer Schublade aufbewahrtem Portemonnaie an sich genommen und dieses gemäss eigenen Angaben für private Einkäufe verwendet hat. An der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 1. September 2021 (eingereicht von der Klägerin mit der Stellungnahme vom 8. April 2022) machte die Klägerin geltend, sie habe dieses Geld nicht gestohlen, sondern der betreffende Heimbewohner habe es ihr gegeben.